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Werden die Abstandsflächen nicht eingehalten, spricht man von Grenzbebauung. Nur in bestimmten Fällen ist es gestattet, den Mindestabstand zu unterschreiten. Dies bedarf zum einen der Zustimmung der Nachbarn und zum anderen der Einhaltung der Vorschriften aus dem Nachbarschaftsrecht. Auch die Regelungen aus den Landesbauordnung und die Vorgaben aus den Bebauungsplänen müssen eingehalten werden. Einige Vorgaben in den Bauordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die meisten Bestimmungen sind jedoch sehr ähnlich.
Ausschlaggebend für die genaue Berechnung der Abstandsfläche ist die Gebäudehöhe. Diese setzt sich aus der Höhe des Gebäudes bis zum Dach und der Höhe des Daches zusammen. Je nach Dachneigung wird die Höhe des Daches nur zum Teil berechnet. Die in den Bauordnungen festgeschriebenen Faktoren F und FD spielen für die Berechnung der Abstandsfläche eine wesentliche Rolle. Die Abstandsflächen beziehen sich stets auf die gesamte Weite der Fassade. Im Nachbarschaftsrecht sind weitere Angaben, wie beispielsweise das Fensterrecht, Regelungen zur Nachbarwand und zur Grenzwand oder Angaben zur Grundstückseinfriedung, festgeschrieben.
Quelle: Immowelt AG/bauen.de
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